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§ 44 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SpkG – Erstmalige Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 1 bis 3

(1) Die Regelungen zur Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 1 und zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat nach § 9 Absatz 2 sind in Bezug auf die geschlechterspezifische Berücksichtigung von Verwaltungsratsmitgliedern mit der am 1. Juni 2023 beginnenden Wahlzeit erstmalig anzuwenden. Die Entscheidungen über die Vertretungsentsendungen eines neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten nach § 9 Absatz 3 sind in Bezug auf die geschlechterspezifische Berücksichtigung bis zum 1. Juni 2023 anzupassen. Die Durchführung der Wahlen in den Verwaltungsrat für die am 1. Juni 2023 beginnende Wahlzeit erfolgt nach In-Kraft-Treten der nach § 9 Absatz 2 Satz 7 zu erlassenden Verordnung.

(2) Sparkassen, deren Träger ein Zweckverband ist, können für die am 1. Juni 2023 beginnende Wahlzeit von folgender Ausnahmeregelung Gebrauch machen: Die Regelungen zur Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 1 in Bezug auf die geschlechterspezifische Berücksichtigung von Verwaltungsratsmitgliedern können für Personen, für die mit ihrem Amt als stellvertretende Verbandsvorsteherin oder stellvertretender Verbandsvorsteher verbundene Vorschlagsrechte in der Satzung des Zweckverbandes oder in der Satzung der Sparkasse geregelt sind, unberücksichtigt bleiben. Soweit sich danach eine ungerade Anzahl zu besetzender weiterer sachkundiger Mitglieder des Verwaltungsrates ergibt, sind mehr Frauen als Männer zu berücksichtigen.