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§ 14a SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 14a SpkG – Risikoausschuss

(1) Bei der Sparkasse ist ein Risikoausschuss einzurichten. Er ist zuständig für

  1. 1.

    die Erörterung der Gesamtbank- und der Risikostrategie sowie der Risikosituation mit dem Vorstand; über das Ergebnis ist der gesamte Verwaltungsrat regelmäßig zu informieren,

  2. 2.

    die Zustimmung zu den Kreditanträgen, für die nach der vom Verwaltungsrat für den Risikoausschuss zu erlassenden Geschäftsanweisung seine Beschlussfassung vorgesehen ist.

Ihm können weitere Aufgaben zur Vorbereitung der Beratungen im Verwaltungsrat übertragen werden.

(2) Der Risikoausschuss besteht aus

  1. 1.

    der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und

  2. 2.

    mindestens drei und höchstens vier weiteren Mitgliedern.

Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter übersteigt die Anzahl der Mitglieder nicht. Die weiteren Mitglieder nach Nummer 2 und die Vertreterinnen und Vertreter werden vom Verwaltungsrat aus den weiteren sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates und etwaigen Vertreterinnen und Vertretern des oder der neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gewählt. Der Verwaltungsrat beschließt, welches Mitglied den Vorsitz im Risikoausschuss übernimmt. Die oder der Vorsitzende des Risikoausschusses darf weder Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates noch Vorsitzende oder Vorsitzender eines anderen Ausschusses sein.