§ 23 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 4. – Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane
§ 23 SpkG – Verschwiegenheit
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.