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§ 15 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 07.10.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 15 SpkG – Jahresabschluss

(1) 1Der Vorstand der Sparkasse hat dem Träger und der Aufsichtsbehörde den geprüften und festgestellten Jahresabschluss einschließlich Anhang und den Lagebericht (§ 24 Abs. 2 Nr. 1) vorzulegen. 2Der Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses beizufügen.

(2) 1Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 des Handelsgesetzbuches zu genügen. 2Die Sparkasse fügt dem Lagebericht einen statistischen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 bei.

(3) Auf die Veröffentlichung der Bezüge der Vorstandsmitglieder im Anhang sind die für börsennotierte Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(4) 1Kurzfassungen des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts werden in den Geschäftsräumen der Sparkasse ausgelegt. 2Den Kundinnen und Kunden ist Einsicht in den vollständigen Jahresabschluss und Lagebericht zu gewähren.