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§ 36a SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Sparkassenverband

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 36a SpG – Prüfungseinrichtung

(1) Der Sparkassenverband unterhält eine Prüfungseinrichtung. Die Bestellung und die Abberufung des Leiters der Prüfungseinrichtung und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Leiter der Prüfungseinrichtung und sein Stellvertreter müssen Wirtschaftsprüfer sein.

(2) Die Prüfungseinrichtung führt die Prüfungen unter Beachtung der für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards unabhängig von Weisungen des Sparkassenverbands durch, lässt sich als Abschlussprüfer registrieren und unterzieht sich Qualitätskontrollen nach Maßgabe der Wirtschaftsprüferordnung. Sie ist an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Berufsgrundsätze gebunden.