§ 5 SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Bundesrecht
§ 5 SolZG – Doppelbesteuerungsabkommen
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.