§ 95 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 8 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 79 - 113) → Unterabschnitt 3 – Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften (§§ 94 - 97)
§ 95 SOG M-V – Anwendung der Vollzugsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge
Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind die Vorschriften über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen einen Träger der öffentlichen Verwaltung, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.