§ 92 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 8 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 79 - 113) → Unterabschnitt 1 – Allgemeines Vollzugsverfahren (§§ 79 - 92)
§ 92 SOG M-V – Einstellung des Vollzugs
(1) Der Vollzug ist einzustellen, wenn
- 1.
der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist,
- 2.
die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt worden ist,
- 3.
die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt worden ist,
- 4.
der Zweck des Vollzuges erreicht ist oder
- 5.
weitere Verstöße gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht zu erwarten sind.
(2) Die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten (§ 103) sind nur dann verpflichtet, von weiteren Vollzugsmaßnahmen abzusehen, wenn ihnen Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung eindeutig ergibt.