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§ 88 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 79 - 113) → Unterabschnitt 1 – Allgemeines Vollzugsverfahren (§§ 79 - 92)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 88 SOG M-V – Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld ist zulässig, wenn

  1. 1.

    die pflichtige Person angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen, oder

  2. 2.

    die pflichtige Person ihrer Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

(2) Das Zwangsgeld ist schriftlich festzusetzen.

(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 Euro, höchstens 50 000 Euro.