§ 80 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 8 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 79 - 113) → Unterabschnitt 1 – Allgemeines Vollzugsverfahren (§§ 79 - 92)
§ 80 SOG M-V – Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten
(1) Der Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, wenn
- 1.
der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder
- 2.
ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Beim Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme (§ 89) oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 90) kann von Absatz 1 abgewichen werden, wenn
- 1.
auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt werden kann oder
- 2.
eine rechtswidrige Tat oder mit Geldbuße bedrohte Handlung anders nicht verhindert werden kann.