§ 72 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 6 – Entschädigungsansprüche (§§ 72 - 77)
§ 72 SOG M-V – Entschädigungsanspruch des Nichtstörers
(1) Wer nach § 71 in Anspruch genommen wird, kann Entschädigung für den ihm hierdurch entstandenen Schaden verlangen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, soweit
- 1.
die oder der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
- 2.
die oder der Geschädigte oder ihr oder sein Vermögen durch die Maßnahme geschützt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt oder ausgeschlossen ist.