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§ 70a SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – In Anspruch zu nehmende Personen (§§ 68 - 71)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 70a SOG M-V – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten (unmittelbar) ausführen, wenn die oder der nach den §§ 69 oder 70 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann und die Maßnahme dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der oder des Verantwortlichen entspricht. Die von der Maßnahme Betroffenen sind unverzüglich zu unterrichten.