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§ 67 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Besondere Maßnahmen (§§ 49a - 67d) → Unterabschnitt 1 – Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden (§§ 50 - 67)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 67 SOG M-V – Übertragung des Eigentums

(1) Ist eine Person zur Übertragung des Eigentums an einer Sache verpflichtet, so ist für die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Willenserklärungen und für die Eintragung in öffentliche Bücher und Register § 93 anzuwenden.

(2) Die Übergabe der Sache wird dadurch bewirkt, dass die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte die Sache in Besitz nimmt. § 62 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Befindet sich die Sache im Gewahrsam Anderer, so ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, der Anspruch der betroffenen Person auf Herausgabe der Sache zu überweisen. Die §§ 309 bis 313 und 315 bis 317 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.