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§ 54 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Besondere Maßnahmen (§§ 49a - 67d) → Unterabschnitt 1 – Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden (§§ 50 - 67)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 54 SOG M-V – Untersuchung von Personen und Verfahren

(1) Bei einer lebenden oder verstorbenen Person, von der sich ergibt oder anzunehmen ist, dass sie krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig ist oder war, können körperliche Untersuchungen, Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe zur Feststellung des Infektionsstatus angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu einer Übertragung von Krankheitserregern, wie insbesondere Hepatitis B, Hepatitis C oder Humanes Immundefizienzvirus (HIV) auf eine andere Person gekommen ist und bei dieser Person dadurch eine Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung besteht und die Kenntnis des Infektionsstatus zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Körperliche Untersuchungen und Eingriffe dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden; § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten insoweit entsprechend. Vor einer Blutentnahme soll eine ärztliche Konsultation erfolgen. Körperliche Untersuchungen und Eingriffe sind ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Maßnahme bedarf, außer in Fällen von Gefahr im Verzug, der richterlichen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder einer von ihr besonders beauftragten Beamtin oder eines von ihr besonders beauftragten Beamten. Im Antrag sind anzugeben:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,

  2. 2.

    Art und Umfang der Maßnahme,

  3. 3.

    der Sachverhalt sowie

  4. 4.

    eine Begründung.

Im Falle einer Anordnung durch die Polizei bei Gefahr im Verzug gilt § 25b entsprechend. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich, in Fällen von Gefahr im Verzug ist sie unverzüglich nachträglich zu dokumentieren. In ihr sind anzugeben:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,

  2. 2.

    Art und Umfang der Maßnahme sowie

  3. 3.

    die Gründe.

(4) Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den Zweck dieses Gesetzes hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen verarbeitet werden.