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§ 52b SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Besondere Maßnahmen (§§ 49a - 67d) → Unterabschnitt 1 – Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden (§§ 50 - 67)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 52b SOG M-V – Meldeauflage

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person eine Straftat begehen wird, kann sie durch die Polizei verpflichtet werden, an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten in einer bestimmten Polizeidienststelle zu erscheinen (Meldeauflage). Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 67a Absatz 1 vorliegen. Soweit der Zweck der Meldeauflage oder anderer im Zusammenhang mit der Anordnung stehenden Maßnahmen nicht gefährdet wird, kann mit Zustimmung der betroffenen Person auch eine inländische Polizeidienststelle außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes bestimmt werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur durch die Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder durch eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten angeordnet werden. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 darf nur die Leitung der zuständigen Polizeibehörde anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Namen und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich der Polizeidienststelle, bei der sich die Person zu melden hat, sowie

  3. 3.

    die Gründe.

(4) Die Meldeauflage ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf unter Berücksichtigung der Art und Schwere der zu verhütenden Straftat keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Lebensführung der betroffenen Person haben. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

(5) Das Gebot ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Eine Verlängerung bedarf der gerichtlichen Anordnung nach Maßgabe des Absatzes 3 auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde; der Antrag muss die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.

(6) Eine nach Absatz 1 Satz 2 angeordnete Meldeauflage geht der nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Meldeauflage vor, soweit sie sich entgegenstehen. Gleiches gilt in Bezug auf ein nach § 52a angeordnetes Aufenthalts- und Betretungsverbot.