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§ 52a SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Besondere Maßnahmen (§§ 49a - 67d) → Unterabschnitt 1 – Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden (§§ 50 - 67)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 52a SOG M-V – Aufenthalts- und Betretungsverbot

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat, die keine terroristische Straftat nach § 67c ist, begehen wird, können Ordnungsbehörden und Polizei ihr untersagen, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Leitung der zuständigen Ordnungs- oder Polizeibehörde oder bei polizeilicher Anordnung auch durch die von ihr besonders beauftragte Beamtin oder den von ihr besonders beauftragten Beamten angeordnet werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Namen und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich einer Bezeichnung der örtlichen Bereiche, die die Person nicht betreten oder in denen sich die Person nicht aufhalten darf, sowie

  3. 3.

    die Gründe.

(4) Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

(5) Das Verbot ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Eine Verlängerung bedarf der gerichtlichen Anordnung nach Maßgabe des Absatzes 3 auf Antrag der Leitung der zuständigen Ordnungs- oder Polizeibehörde; der Antrag muss die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.

(6) Die jeweils örtlich zuständigen Ordnungs- und Polizeibehörden unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Aufenthalts- und Betretungsverbot.