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§ 52 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Besondere Maßnahmen (§§ 49a - 67d) → Unterabschnitt 1 – Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden (§§ 50 - 67)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 52 SOG M-V – Platzverweisung und Wegweisung

(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr ist es zulässig, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten. Die Platzverweisung kann auch gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

(2) Die Polizei kann eine Person ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung (gefährdete Personen) abzuwenden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einsatzleitung ein Betretungsverbot anordnen. Sie informiert unverzüglich die Leitung der zuständigen Polizeibehörde über die Anordnung; § 52a Absatz 3 gilt entsprechend und Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Maßnahme darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbotes verfügt werden. Im Falle eines Antrags auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung endet die nach Satz 1 oder 2 verfügte polizeiliche Maßnahme bereits mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht informiert unverzüglich die örtlich zuständige Polizeidienststelle über seine Entscheidung.

(3) Im Falle einer Wegweisung oder eines angeordneten Betretungsverbots nach Absatz 2 darf die Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der gefährdeten Personen an die zuständige vom Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz anerkannte Interventionsstelle übermitteln. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich gefährdete Personen betroffen sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Interventionsstelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich dazu verwenden, den gefährdeten Personen unverzüglich Beratung zum Schutz ihrer Rechtsgüter anzubieten. Lehnt eine gefährdete Person die Beratung ab, hat die Interventionsstelle die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Im Übrigen sind die übermittelten Daten nach Abschluss der Beratungstätigkeit zu löschen. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für eine nach § 39b Absatz 4 zulässige Datenübermittlung.