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§ 48h SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 6 – Datenschutzaufsichtliche und parlamentarische Kontrolle (§§ 48b - 48h)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 48h SOG M-V – Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung berichtet einem Gremium des Landtages (SOG-Gremium) über folgende durchgeführte Maßnahmen:

  1. 1.

    Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 33 Absatz 1,

  2. 2.

    Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach § 33b; soweit die Maßnahme nach § 33b Absatz 9 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist nur, wenn die erhobenen Daten gemäß § 36 weiterverarbeitet wurden,

  3. 3.

    verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach § 33c,

  4. 4.

    Eingriffe in den Telekommunikationsbereich oder Inanspruchnahmen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder Telemedien nach den §§ 33d bis 33g,

  5. 5.

    Rasterfahndung nach § 44,

  6. 6.

    elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 67a und

  7. 7.

    Datenübermittlung an Drittstaaten und weitere zwischen- und überstaatliche Stellen nach den §§ 39d bis 39h und nach der Verordnung (EU) 2016/679.

Der Bericht bezieht sich auf ein Kalenderjahr und ist bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres abzugeben. Im Bericht ist darzustellen, in welchem Umfang von den Befugnissen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und in welchem Umfang die Benachrichtigung der betroffenen Personen erfolgt ist. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz berichtet unter Beachtung von Satz 2 dem SOG-Gremium entsprechend § 101b Absatz 4 der Strafprozessordnung über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c der Strafprozessordnung, die von einem Gericht in Mecklenburg-Vorpommern angeordnet worden sind.

(2) Das SOG-Gremium besteht aus fünf Mitgliedern und wird vom Landtag gewählt. Die Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen. Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Landesregierung unterrichtet auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 1 den Landtag über die Anzahl der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 und in welchem Umfang eine Benachrichtigung erfolgt ist.

(4) Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz veröffentlichen nach Unterrichtung des Landtages zur Information der Öffentlichkeit die erfolgte Unterrichtung an den Landtag auf ihrer Internetseite.

(5) Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung regelt das nähere Verfahren zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Absatz 1 Satz 1 durch Verwaltungsvorschrift.