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§ 48g SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 6 – Datenschutzaufsichtliche und parlamentarische Kontrolle (§§ 48b - 48h)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 48g SOG M-V – Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten

(1) Der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Unterrichtung und Beratung der Behörde und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften;

  2. 2.

    Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der Behörde für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;

  3. 3.

    Entscheidung nach § 26a Absatz 5 sowie Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 45b und Überwachung ihrer Durchführung;

  4. 4.

    Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz;

  5. 5.

    Tätigkeit als Anlaufstelle für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz in mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation nach § 48c, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

(2) Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte hat ein Recht auf Einsichtnahme in das Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten. Vor erstmaliger Inbetriebnahme einer Verarbeitungstätigkeit ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten das Verzeichnis mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem entsprechenden Eintrag vorzulegen.

(3) Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen und der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten für ihre oder seine Aufgaben nach Absatz 1 hinreichend Arbeitszeit verbleibt.

(4) Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.