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§ 48d SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 6 – Datenschutzaufsichtliche und parlamentarische Kontrolle (§§ 48b - 48h)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 48d SOG M-V – Benachrichtigung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

(1) Die verantwortliche Stelle hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, spätestens jedoch 72 Stunden nachdem sie ihr bekannt geworden ist, der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen mit sich gebracht hat. Erfolgt die Meldung an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verzögerung ihr oder ihm gegenüber zu begründen.

(2) Ein Auftragsverarbeiter hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich der verantwortlichen Stelle entsprechend den Maßgaben der Absätze 3 und 4 zu melden.

(3) Die Meldung nach Absatz 1 hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1.

    eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die, soweit möglich, Angaben zu den betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und Erkenntnisse zur ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze zu enthalten hat,

  2. 2.

    den Namen und die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann,

  3. 3.

    eine Beschreibung der eingetretenen und eine Einschätzung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und

  4. 4.

    eine Beschreibung der von der verantwortlichen Stelle durchgeführten oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung und der getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(4) Wenn die Informationen nach Absatz 3 nicht zusammen mit der Meldung übermittelt werden können, hat die verantwortliche Stelle sie unverzüglich nachzureichen, sobald sie ihr vorliegen.

(5) Die verantwortliche Stelle hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren. Die Dokumentation hat alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu umfassen.

(6) Soweit von einer Verletzung personenbezogene Daten betroffen sind, die von einer verantwortlichen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Absatz 3 genannten Informationen der dortigen verantwortlichen Stelle unverzüglich zu übermitteln.

(7) Weitere Pflichten der verantwortlichen Stelle zu Benachrichtigungen über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(8) § 46c Absatz 6 gilt entsprechend.