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§ 48b SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 6 – Datenschutzaufsichtliche und parlamentarische Kontrolle (§§ 48b - 48h)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 48b SOG M-V – Aufsicht durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz über die Datenverarbeitung

(1) Unbeschadet anderer Regelungen dieses Gesetzes nimmt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Rahmen der Aufsicht über die Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680 die Aufgaben entsprechend Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a bis i und t der Verordnung (EU) 2016/679 wahr und übt die Befugnisse entsprechend Artikel 58 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und b sowie Absatz 3 Buchstabe a und b dieser Verordnung aus.

(2) Weitergehende Maßnahmen entsprechend Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 darf die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 nur anordnen, wenn dies zur Abwendung einer nach Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 fortbestehenden wesentlichen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich ist und die Aufgabenwahrnehmung durch die verantwortliche Stelle dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz festgestellte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 beanstanden und ihre Behebung in angemessener Frist fordern. Sie oder er kann die Rechts- und Fachaufsichtsbehörde hierüber verständigen. Werden die beanstandeten Verstöße nicht behoben, kann sie oder er von den in Satz 2 genannten Stellen binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen fordern. Nach fruchtlosem Fristablauf kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Landtag und die Landesregierung verständigen.

(4) Übt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz für die betroffene Person deren Rechte im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 aus, hat sie oder er die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis dieser Überprüfung zu unterrichten oder ihr die Gründe mitzuteilen, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen werden kann. Hierbei ist die betroffene Person auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz hinzuweisen. Die Mitteilung an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese Stelle nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde des Bundes, eines anderen Landes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.

(5) Die Aufsicht durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 erstreckt sich nicht auf eine Datenverarbeitung, die gerichtlich überprüft wurde.

(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz führt zu den in § 46f Absatz 2 genannten Maßnahmen und zu Datenübermittlungen an Drittstaaten und weitere zwischen- und überstaatliche Stellen nach den §§ 39d bis 39h im Abstand von längstens zwei Jahren zumindest stichprobenartig Kontrollen durch. Dies gilt auch für Datenübermittlungen an Drittstaaten und weitere zwischen- und überstaatliche Stellen nach der Verordnung (EU) 2016/679.