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§ 48a SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 5 – Rechte der betroffenen Person (§§ 47 - 48a)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 48a SOG M-V – Recht auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person kann bei der verantwortlichen Stelle gebührenfrei die unverzügliche Berichtigung, Ergänzung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten schriftlich beantragen. Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Bearbeitung ihres Anliegens von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden. Im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen betrifft die Frage der Richtigkeit der Daten nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. Kann die Richtigkeit der Daten nicht erwiesen werden, werden die Daten in der Verarbeitung eingeschränkt. In diesem Fall wird die betroffene Person unterrichtet, bevor die Verarbeitungseinschränkung aufgehoben wird.

(2) Die verantwortliche Stelle prüft nach Maßgabe des § 45 den Antrag. Sie hat die betroffene Person über die Genehmigung des Antrages beziehungsweise über ein Absehen von der Berichtigung, Ergänzung oder Löschung oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten schriftlich zu unterrichten; im Falle einer Ablehnung des Antrages sind der betroffenen Person auch die Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung der Gründe unterbleibt, soweit und solange hierdurch

  1. 1.

    die Erfüllung polizeilicher Aufgaben nach diesem Gesetz erheblich erschwert oder gefährdet werden würde,

  2. 2.

    die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden würde, oder

  3. 3.

    überwiegende Rechte anderer Personen gefährdet werden würden.

Falls über den Antrag nicht unverzüglich entschieden wird, wird die betroffene Person unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt, wie mit dem Antrag verfahren wird.

(3) § 48 Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend.