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§ 48 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 5 – Rechte der betroffenen Person (§§ 47 - 48a)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 48 SOG M-V – Recht auf Auskunft und Akteneinsicht

(1) Die verantwortliche Stelle teilt einer Person auf deren schriftlichen Antrag gebührenfrei mit, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, erhält die Person ihrem Antrag entsprechend Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten und über

  1. 1.

    die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung,

  2. 2.

    verfügbare Informationen zur Herkunft der Daten oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, zu den Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

  3. 3.

    die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden,

  4. 4.

    die für deren Speicherung vorgesehene Dauer oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, die Kriterien für deren Festlegung,

  5. 5.

    die bestehenden Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 48a und

  6. 6.

    die Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Möglichkeit, bei ihr oder ihm Beschwerde nach § 47 einzulegen.

Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Erteilung der Auskunft von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden.

(2) Wurden personenbezogene Daten von anderen oder an andere Stellen übermittelt, gibt die verantwortliche Stelle diesen vor Erteilung der Auskunft Gelegenheit zur Stellungnahme. Ergibt sich aus der Stellungnahme, dass eine Auskunftserteilung die Aufgabenerfüllung dieser Stellen gefährden würde, unterbleibt die Auskunft. Die Auskunft zur Übermittlung personenbezogener Daten von oder an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, wird nur mit Zustimmung dieser Stellen erteilt.

(3) Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn eine Auskunft bereits erteilt wurde und die gespeicherten personenbezogenen Daten sich nicht geändert haben oder die Auskunft offensichtlich missbräuchlich verlangt wird. Darüber hinaus gelten für das Zurückstellen, Einschränken oder Unterbleiben der Auskunft die §§ 46a bis 46c entsprechend. Die Regelungen zu den Benachrichtigungspflichten nach den §§ 46a bis 46c bleiben unberührt.

(4) Sind personenbezogene Daten in Akten oder nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, ist der betroffenen Person auf schriftlichen Antrag bei der verantwortlichen Stelle unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 gebührenfrei Einsicht in die jeweiligen sie betreffenden Akten oder Dateien zu gewähren. Die Einsichtnahme darf nicht erfolgen, wenn die personenbezogenen Daten der betroffenen Person mit personenbezogenen Daten Dritter im Sinne von § 3 Absatz 4 Nummer 2 oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der betroffenen Person jedoch über die zu ihr gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.

(5) Die betroffene Person wird unverzüglich durch die verantwortliche Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, wie mit dem Antrag nach Absatz 1 oder 4 verfahren wird, falls über ihn nicht unverzüglich entschieden wird. Soweit ein Antrag abgelehnt wird, ist die betroffene Person hierüber unter Mitteilung der Gründe schriftlich zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie Beschwerde bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz einlegen oder ihre Rechte auch über diese oder diesen ausüben kann. Die Mitteilung der Gründe unterbleibt, soweit und solange hierdurch

  1. 1.

    die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erheblich erschwert oder gefährdet werden würde,

  2. 2.

    die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde, oder

  3. 3.

    überwiegende Rechte anderer Personen gefährdet werden würden.

Die Begründung für das Unterbleiben der Mitteilung der Gründe ist von der verantwortlichen Stelle zu dokumentieren. Sie sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz für deren oder dessen Kontrolle in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen, soweit nicht das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes gefährdet würde. Eine Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die betroffene Person im Beschwerdeverfahren darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(6) Wird ein Antrag nicht vollständig genehmigt oder über ihn nicht unverzüglich entschieden, ist die betroffene Person schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie Beschwerde bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz einlegen, ihre Rechte auch über diese oder diesen ausüben oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

(8) Bei offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträgen können angemessene Kosten erhoben werden, soweit nicht ausnahmsweise schon von der Bearbeitung abgesehen werden kann.