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§ 46g SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 4 – Pflichten der verantwortlichen Stelle und des Auftragsverarbeiters (§§ 45 - 46k)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 46g SOG M-V – Kennzeichnungspflichten

(1) Bei der Speicherung in automatisierten polizeilichen Verfahren nach § 42 sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. 1.

    Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,

  2. 2.

    Angabe der Kategorie nach § 25a Absatz 2 bei Personen, zu denen Grunddaten nach § 3 Absatz 5 Nummer 2 angelegt wurden,

  3. 3.

    Angabe der

    1. a)

      Rechtsgüter, deren Schutz ihre Erhebung dient oder

    2. b)

      Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung ihre Erhebung dient,

  4. 4.

    Angabe der Stelle, die sie erhoben hat,

  5. 5.

    falls zutreffend die Angabe, dass sie in oder aus Wohn- oder Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum erhoben wurden,

  6. 6.

    falls zutreffend die Angabe, dass es sich um kernbereichsrelevante Daten nach § 26a handelt, soweit diese nicht unverzüglich gelöscht werden konnten,

  7. 7.

    falls zutreffend die Angabe, dass es sich um Daten nach § 26b, die den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen betreffen, handelt, soweit diese nicht unverzüglich gelöscht werden konnten,

  8. 8.

    falls zutreffend die Angaben, ob sie beim Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder Telemedien erhoben wurden und um welche konkrete Datenart es sich handelt; im Fall des § 33d auch die Angabe, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage des Telekommunikationsgesetzes der Anbieter die Daten gespeichert hat,

  9. 9.

    falls zutreffend die Angabe, dass es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 handelt,

  10. 10.

    falls zutreffend die Angaben, dass es sich bei ihnen um eine persönliche Einschätzung oder Beurteilung handelt und welche Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persönlichen Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Sollen personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erhoben wurden, weiterverarbeitet werden, sind sie zu kennzeichnen.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Durch geeignete technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung auch nach einer Übermittlung an eine andere Stelle erhalten bleibt. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

(4) Abweichende Regelungen bestimmt § 115 Absatz 1 und 2.