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§ 46f SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 4 – Pflichten der verantwortlichen Stelle und des Auftragsverarbeiters (§§ 45 - 46k)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 46f SOG M-V – Protokollierungspflichten bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen

(1) Bei den in § 46a Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Maßnahmen sind neben den nach § 46e zu protokollierenden Vorgängen zu protokollieren:

  1. 1.

    das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,

  2. 2.

    der Zeitpunkt des Einsatzes,

  3. 3.

    Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie

  4. 4.

    die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(2) Zu protokollieren sind auch

  1. 1.

    bei Feststellung der Identität von Personen auf Übersichtsaufzeichnungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 die Adressaten der Maßnahme,

  2. 2.

    bei Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 33 Absatz 1

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme,

    2. b)

      diejenigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet wurden und

    3. c)

      diejenigen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde,

  3. 3.

    bei Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach § 33b die von der Maßnahme betroffenen Personen, auch wenn die Maßnahme nach § 33b Absatz 9 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist,

  4. 4.

    bei verdecktem Zugriff auf informationstechnische Systeme nach § 33c und nach § 33d Absatz 3

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme,

    2. b)

      diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme verarbeitet wurden und

    3. c)

      die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,

  5. 5.

    bei sonstigen Eingriffen in den Telekommunikationsbereich oder Inanspruchnahmen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder Telemedien nach den §§ 33d bis 33g und § 33h Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 4 und 5

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme und

    2. b)

      diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme verarbeitet wurden,

  6. 6.

    bei Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle nach § 35

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme und

    2. b)

      diejenigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet wurden,

  7. 7.

    bei Rasterfahndung nach § 44

    1. a)

      die im Übermittlungsersuchen nach § 44 Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Merkmale und

    2. b)

      die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen durchgeführt wurden,

  8. 8.

    bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung nach § 67a die Adressaten der Maßnahme, wenn Bewegungsbilder erstellt wurden.

(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.

(4) Diese Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach den §§ 46a bis 46c und § 48d, soweit erforderlich für die Erstellung der Berichte und Unterrichtungen nach § 48h oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 48b Absatz 6 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.