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§ 46e SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 4 – Pflichten der verantwortlichen Stelle und des Auftragsverarbeiters (§§ 45 - 46k)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 46e SOG M-V – Protokollierungspflichten

(1) In automatisierten Verfahren nach § 42 haben die verantwortlichen Stellen und die Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:

  1. 1.

    Erhebung,

  2. 2.

    Veränderung,

  3. 3.

    Abfrage,

  4. 4.

    Offenlegung einschließlich Übermittlung,

  5. 5.

    Kombination und

  6. 6.

    Löschung.

(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.

(3) Die Protokollierung erfolgt in einer Weise, dass die Protokolle

  1. 1.

    der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und

  2. 2.

    eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren innerhalb festgelegter Zugriffsberechtigungen erfolgen.

(4) Protokollierungen dürfen nur verwendet werden

  1. 1.

    zur Erfüllung von Informationspflichten nach § 46,

  2. 2.

    zur Erfüllung von Benachrichtigungspflichten nach den §§ 46a bis 46c,

  3. 3.

    zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, auch durch die betroffene Person, einschließlich der Eigenüberwachung,

  4. 4.

    zur Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten,

  5. 5.

    zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

  6. 6.

    soweit dies nach § 48h zur Erstellung der Berichte und Unterrichtungen erforderlich ist.

Sie sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 1 genannten Zwecke noch erforderlich sind. Bei den in § 46f Absatz 2 genannten Maßnahmen und bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten und weitere zwischen- und überstaatliche Stellen nach den §§ 39d bis 39h sowie nach der Verordnung (EU) 2016/679 tritt an die Stelle der in Satz 2 bestimmten Frist die in § 48b Absatz 6 genannte Frist.

(5) Protokollierungen sind durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(6) Abweichende Regelungen bestimmt § 115 Absatz 3.