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§ 45a SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 4 – Pflichten der verantwortlichen Stelle und des Auftragsverarbeiters (§§ 45 - 46k)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 45a SOG M-V – Festlegung von Prüffristen

(1) Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat die verantwortliche Stelle für die Löschung von personenbezogenen Daten oder für eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.

(2) Die Prüffristen dürfen

  1. 1.

    bei Erwachsenen fünf Jahre, in besonderen Fällen zehn Jahre,

  2. 2.

    bei Erwachsenen nach Vollendung des 70. Lebensjahres und bei Jugendlichen fünf Jahre,

  3. 3.

    bei Kindern zwei Jahre sowie

  4. 4.

    abweichend von Nummer 1 und Nummer 2 bei einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180, 182 oder einer Straftat nach den §§ 211 bis 213, 223 bis 227 des Strafgesetzbuches, die sexuell bestimmt ist, 15 Jahre

nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie der Art und Bedeutung des Sachverhaltes zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Tag der letzten behördlichen Speicherung eines für die Gefahrenprognose maßgebenden personenbezogenen Datums, jedoch nicht vor der Entlassung der betroffenen Person aus der Justizvollzugsanstalt oder Jugendanstalt, der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung oder dem Ablauf einer gerichtlich bestimmten Bewährungszeit. Gibt eine Person innerhalb der Frist des Satzes 1 Anlass zur Speicherung weiterer personenbezogener Daten über sie, die für die Gefahrenprognose maßgebend sind, so gilt für alle zu ihr gespeicherten Daten gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet.

(3) Ist eine weitere Aufbewahrung erforderlich, ist in regelmäßigen Abständen, spätestens bei Änderung des die Speicherung begründenden Sachverhaltes, eine erneute Prüfung durchzuführen.