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§ 45 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 4 – Pflichten der verantwortlichen Stelle und des Auftragsverarbeiters (§§ 45 - 46k)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 45 SOG M-V – Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die verantwortliche Stelle hat personenbezogene Daten unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Daten sind zu ergänzen, wenn der Zweck der Speicherung oder ein berechtigtes Interesse der betroffenen Person dies erfordert.

(2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald aus Anlass einer Einzelfallprüfung, die insbesondere nach Beendigung einer Datenerhebungsmaßnahme unverzüglich durchzuführen ist, oder im Rahmen einer Überprüfung nach § 45a festgestellt wird, dass

  1. 1.

    ihre Verarbeitung nach diesem Gesetz unzulässig war oder ist, es sei denn, die Verarbeitung ist durch Rechtsvorschriften anderer Gesetze zugelassen,

  2. 2.

    sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen,

  3. 3.

    sie unrichtig sind und die speichernde Stelle keine Kenntnis der richtigen Daten erlangen kann,

  4. 4.

    ihre Kenntnis zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgabe nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, die Daten dürfen nach § 36 Absatz 2 bis 4 weiterverarbeitet werden, oder

  5. 5.

    eine Einwilligung nach § 26 widerrufen wird, es sei denn, die Verarbeitung ist durch Rechtsvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze zugelassen.

Kommt eine Löschung zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht in Betracht, ist eine neue Prüffrist festzulegen.

(3) Anstelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, solange

  1. 1.

    Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden,

  2. 2.

    die Nutzung der personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Verwaltungsverfahren unerlässlich ist, oder

  3. 3.

    eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand; in Fällen der Nummer 1 nur mit Einwilligung der betroffenen Person. Im Übrigen dürfen solche Daten zu wissenschaftlichen Zwecken nach Maßgabe des § 37a Absatz 2 verwendet werden. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist.

(4) Für die Übergabe der Daten an ein Archiv gelten anstelle einer Löschung aus dem in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Grund die Vorschriften des Landesarchivgesetzes.

(5) Nach einer Übermittlung personenbezogener Daten ist in den Fällen des Absatzes 1 bis 3 der Empfänger unverzüglich über die Berichtigung, Ergänzung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung in Kenntnis zu setzen; im Fall der Ergänzung nach Absatz 1 gilt dies nur, wenn im Zeitpunkt der Übermittlung auch diese ergänzten Daten übermittelt worden wären. Die Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten ist, sofern die Daten nicht selbst erhoben wurden, der zuständigen Stelle, von der die unrichtigen Daten stammen, mitzuteilen.