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§ 43 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 3 – Speicherung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 36 - 44)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 43 SOG M-V – Datenabgleich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 69, 70 sowie § 27 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateisysteme im Rahmen der Zweckbindung dieser Dateisysteme abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Die betroffene Person kann für die Dauer des Datenabgleichs angehalten werden. Ein Abgleich der nach § 27 Absatz 2 erlangten personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Personen zulässig.

(2) Die Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten der in den §§ 69 und 70 genannten Personen mit dem Inhalt anderer von ihnen geführter Dateisysteme im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Dateisysteme abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen können die Ordnungsbehörden abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.