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§ 40 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 3 – Speicherung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 36 - 44)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 40 SOG M-V – Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) Sofern vor Veranstaltungen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei deren Durchführung eine besondere Gefahrenlage eintreten könnte, kann die Polizei personenbezogene Daten einer Person mit ihrer schriftlichen Einwilligung nach § 26 an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn es für die Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit erforderlich ist und im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang der betroffenen Person zu der Veranstaltung, sowie wegen der Art und des Umfangs der Erkenntnisse über sie und mit Rücksicht auf das berechtigte Sicherheitsinteresse des Empfängers angemessen ist. Die Rückmeldung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger schriftlich zu verpflichten, diese Zweckbestimmung einzuhalten und eine Löschung der Daten spätestens nach Beendigung der Veranstaltung vorzunehmen. Die betroffene Person ist durch die Polizei über den Inhalt der Übermittlung zu informieren, soweit dies nicht bereits auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.