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§ 39h SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 3 – Speicherung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 36 - 44)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 39h SOG M-V – Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680

(1) Bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen können im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an andere als die in § 39d Absatz 1 genannten Stellen in Drittstaaten übermittelt werden, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und

  1. 1.

    im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,

  2. 2.

    die Übermittlung an die in § 39d Absatz 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und

  3. 3.

    die übermittelnde Stelle dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.

§ 39b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die übermittelnde Stelle hat die in § 39d Absatz 1 genannten Stellen unverzüglich über die Datenübermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.

(3) Die verantwortliche Stelle hat die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz jährlich über die Datenübermittlung zu unterrichten. In der Unterrichtung kann sie die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.

(4) Bei Datenübermittlungen nach Absatz 1 hat die übermittelnde Stelle den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.

(5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.