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§ 38 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 3 – Speicherung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 36 - 44)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 38 SOG M-V – Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Vorgangsverwaltung und befristeten Dokumentation

Zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns können personenbezogene Daten gespeichert und nur zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden. Die §§ 36 bis 37a sind nicht anzuwenden. Mittel und Umfang der Vorgangsverwaltung werden vom Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.