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§ 37a SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 3 – Speicherung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 36 - 44)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 37a SOG M-V – Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen und historischen Forschung, Aus- und Fortbildung und Statistik

(1) Personenbezogene Daten, die in oder aus Wohn- oder Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder durch eine Maßnahme nach § 33c oder in Fällen des § 26a Absatz 3 oder des § 26b erhoben wurden, dürfen nicht zu Zwecken der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder der Aus- und Fortbildung weiterverarbeitet werden.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht unter Absatz 1 fallen, dürfen zu Zwecken der wissenschaftlichen oder historischen Forschung nach Maßgabe des § 9 des Landesdatenschutzgesetzes weiterverarbeitet werden.

(3) Die Polizei und Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten, die nicht unter Absatz 1 fallen, zu Zwecken der Aus- und Fortbildung weiterverarbeiten und an die mit der Aus- und Fortbildung ihrer Beschäftigten beauftragten öffentlichen Stellen übermitteln, wenn auf andere Weise das Ziel der Aus- oder Fortbildung nicht erreichbar ist und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. Soweit der Zweck der Weiterverarbeitung dieses zulässt und kein unvertretbarer Verwaltungsaufwand entgegensteht, sind diese Daten zu anonymisieren. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 9 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(4) Personenbezogene Daten dürfen zu statistischen Zwecken nur in anonymisierter Form weiterverarbeitet werden.