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§ 37 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 3 – Speicherung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 36 - 44)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 37 SOG M-V – Voraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten aus Strafermittlungsverfahren

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die einer Straftat verdächtig sind, unter Beachtung des § 36 Absatz 2 und 3 verarbeiten, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse die Gefahr der Begehung einer weiteren Straftat besteht. § 37a bleibt unberührt.

(2) Ist der Ausgang des Strafermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Speicherung nicht bekannt, darf die Dauer der Speicherung zunächst drei Jahre nicht überschreiten. Eine weitere Speicherung darf nur nach erneuter Prüfung des Sachverhalts und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Polizei Erkundigungen hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens einholt; entfällt der dem Strafermittlungsverfahren zugrundeliegende Verdacht, so sind die Daten zu löschen.

(3) Die Polizei kann die nach § 27 Absatz 3 erhobenen Daten unter Beachtung des § 36 Absatz 1 bis 3 verarbeiten. Die Speicherungsdauer dieser Daten darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer weiteren Nutzung noch vorliegen; die Entscheidung trifft die Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder ein von ihr besonders beauftragter Beamter.

(4) § 36 Absatz 5 gilt entsprechend.