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§ 36 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 3 – Speicherung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 36 - 44)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 36 SOG M-V – Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist, können personenbezogene Daten, die zu Zwecken dieses Gesetzes erhoben wurden, weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung derselben Aufgabe und zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen zur Wohnraumüberwachung (§ 33b) oder zum Eingriff in informationstechnische Systeme (§ 33c) erlangt wurden, gilt dies mit der Maßgabe, dass im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne dieser Vorschriften vorliegt.

(2) Personenbezogene Daten, die zu Zwecken dieses Gesetzes erhoben wurden, können zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift

  1. 1.

    mindestens

    1. a)

      vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder

    2. b)

      vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt

werden sollen und

  1. 2.

    sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

    1. a)

      zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder

    2. b)

      zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen,

soweit Rechtsvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze die zweckändernde Weiterverarbeitung nicht besonders regeln oder wenn andere Rechtsvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze eine Datenerhebung zu dem anderen Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulassen. § 37a bleibt unberührt.

(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen zur Wohnraumüberwachung (§ 33b) oder zum Eingriff in informationstechnische Systeme (§ 33c) erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne dieser Vorschriften vorliegen muss. Lichtbilder oder Bildaufzeichnungen von einer Person, die durch eine Maßnahme zur Wohnraumüberwachung (§ 33b) erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 können die vorhandenen Grunddaten nach § 3 Absatz 5 Nummer 2 einer Person auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren.

(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.