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§ 33h SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 2 – Maßnahmen der Datenerhebung (§§ 27 - 35)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 33h SOG M-V – Auskunft über Bestandsdaten

(1) Die Polizei kann im Einzelfall unter Angabe dieser Vorschrift von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die von ihm erhobenen Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind. Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf Daten mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 und nur dann verlangt werden, wenn im Einzelfall auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft über Daten nach Absatz 1 kann im Einzelfall unter Angabe dieser Vorschrift auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder solcher Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich sind.

(3) Die Polizei kann im Einzelfall unter Angabe dieser Vorschrift von demjenigen, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, Auskunft über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verlangen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind.

(4) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 3 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder auf andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), darf diese Auskunft nur dann verlangt werden, wenn diese

  1. 1.

    im Einzelfall zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder solcher Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist,

    und wenn darüber hinaus

  2. 2.

    im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

Auskunftsverlangen nach Satz 1 bedürfen der richterlichen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde; Antrag und Anordnung haben die Angabe dieser Vorschrift sowie die für das Auskunftsverlangen erforderlichen Angaben unter entsprechender Anwendung des § 33d Absatz 5 und 6 zu enthalten. Die in Satz 1 genannten Daten dürfen nicht an andere Stellen übermittelt werden.

(5) Die Auskunft über Daten nach Absatz 3 und 4 kann im Einzelfall unter Angabe dieser Vorschrift auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist.

(6) Aufgrund eines Auskunftsverlangens haben die in Absatz 1 und 3 genannten Anbieter die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. § 33d Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.