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§ 33e SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 2 – Maßnahmen der Datenerhebung (§§ 27 - 35)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 33e SOG M-V – Auskunft über Nutzungsdaten

(1) Die Polizei kann im Einzelfall von demjenigen, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, Auskunft über Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verlangen (§ 24 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall

  1. 1.

    zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder solcher Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder

  2. 2.

    zur Verhütung einer Straftat nach § 67c, soweit die Voraussetzungen nach § 67a Absatz 1 Nummer 1 vorliegen,

erforderlich sind.

(2) Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 33d Absatz 4 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rufnummer (§ 33d Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2) soweit möglich eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos der betroffenen Person, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des Telemediendienstes tritt, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht. In der Anordnung ist die für das Auskunftsverlangen im Einzelfall zutreffende Nummer des Absatzes 1 anzugeben.

(3) Aufgrund der Anordnung hat derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, der Polizei unverzüglich und vollständig die zu beauskunftenden Nutzungsdaten auf dem von ihr bestimmten Weg zu übermitteln. § 33d Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.