Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 2 – Maßnahmen der Datenerhebung (§§ 27 - 35)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 SOG M-V – Einsatz technischer Mittel zur offenen Bild- und Tonaufnahme sowie zur Bild- und Tonaufzeichnung

(1) Bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, können personenbezogene Daten offen auch durch den Einsatz technischer Mittel

  1. 1.

    zur Bild- und Tonaufzeichnung über die in § 69 und § 70 genannten Personen erhoben werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden oder

  2. 2.

    zur Bildaufnahme erhoben werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden, oder zur Übersichtsaufnahme erhoben werden, wenn dies zur Lenkung und Leitung des Einsatzes erforderlich ist. Übersichtsaufzeichnungen und die gezielte Feststellung der Identität einer auf diesen Aufzeichnungen abgebildeten Person sind nur unter den Voraussetzungen der Nummer 1 zulässig; die Identitätsfeststellung darf nur durch die Polizei erfolgen.

(2) An öffentlich zugänglichen Orten dürfen personenbezogene Daten offen mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme erhoben werden, wenn und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesen ein die öffentliche Sicherheit schädigendes Ereignis in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

(3) Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten offen mit technischen Mitteln zur Bildaufzeichnung erhoben werden, soweit an öffentlich zugänglichen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist.

(4) An oder in den in § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Objekten dürfen personenbezogene Daten offen mit technischen Mitteln zur Bild- und Tonaufzeichnung erhoben werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefährdet sind.

(5) Maßnahmen nach Absatz 2 bis 4 bedürfen der schriftlichen Anordnung durch die Leitung der zuständigen Behörde. In ihr sind anzugeben:

  1. 1.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich einer Bezeichnung der Orte beziehungsweise Objekte, auf die sich die Maßnahme erstreckt,

  2. 2.

    die Gründe.

Über die Anordnung ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die Datenverarbeitung kann auch dann erfolgen, wenn Dritte (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) unvermeidbar betroffen sind. Auf eine Datenverarbeitung nach Absatz 1 bis 4 ist in geeigneter Weise hinzuweisen, soweit diese nicht offenkundig ist oder Gefahr im Verzug besteht. Eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen.

(7) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind spätestens einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen. Aufzeichnungen nach Absatz 3 und 4 sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit nach diesem Gesetz eine Weiterverarbeitung zulässig ist oder § 45 Absatz 3 eine Einschränkung der Verarbeitung vorsieht.

(8) Die Polizei kann an öffentlichen Orten technische Mittel zur offenen Bild- und Tonaufzeichnung in oder an Fahrzeugen der Polizei einsetzen, soweit und solange im Rahmen der Gefahrenabwehr und bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dies zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritten (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(9) Die Polizei kann in den für die Durchführung der Gewahrsamnahme genutzten polizeilichen Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der dort befindlichen Personen gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(10) Die Polizei darf durch den offenen Einsatz technischer Mittel Bild- und Tonaufzeichnungen zur Suche von Personen, deren Leben oder Gesundheit gefährdet ist, anfertigen, wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Absatz 6 gilt entsprechend. Nach Abschluss der Maßnahme sind die erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, soweit nach diesem Gesetz eine Weiterverarbeitung zulässig ist oder § 45 Absatz 3 eine Einschränkung der Verarbeitung vorsieht.