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§ 31 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 2 – Maßnahmen der Datenerhebung (§§ 27 - 35)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 SOG M-V – Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen angeordnet werden, wenn eine nach § 29 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die zur Verhütung oder Aufklärung einer künftigen mit Strafe bedrohten Handlung erforderlich erscheinenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen anordnen, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, und wenn wegen der Art oder Ausführung der Handlung die Gefahr der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen besteht. Die angeordneten Maßnahmen werden von der Polizei durchgeführt. Sie können auch von Ordnungsbehörden durchgeführt werden, soweit sie über die erforderlichen personellen und materiellen Voraussetzungen verfügen.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. 1.

    die Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken von Hand- oder Fußflächen,

  2. 2.

    die Aufnahme von Lichtbildern,

  3. 3.

    die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,

  4. 4.

    Messungen und

  5. 5.

    Tonaufzeichnungen.

(3) Ist die Identität festgestellt, dürfen die in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Daten oder angefertigten Unterlagen nur dann weiterverarbeitet oder verwendet werden, wenn dies für Zwecke nach Absatz 1 Satz 2 oder nach Rechtsvorschriften anderer Gesetze zulässig ist.

(4) Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.