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§ 27a SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 2 – Maßnahmen der Datenerhebung (§§ 27 - 35)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 27a SOG M-V – Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen

Die Polizei darf

  1. 1.

    im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) oder terroristischer Straftaten (§ 67c) oder

  2. 2.

    im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs mit unmittelbarem Grenzbezug, im Küstenmeer sowie in den inneren Gewässern zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts

Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge, insbesondere deren Kofferräume und Ladeflächen, in Augenschein nehmen. Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 werden durch die Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder durch eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten angeordnet, soweit polizeiliche Lageerkenntnisse dies rechtfertigen. Die Anordnung ergeht schriftlich, in Fällen von Gefahr im Verzug ist sie unverzüglich nachträglich zu dokumentieren. Sie ist in örtlicher und zeitlicher Hinsicht auf den zur vorbeugenden Bekämpfung der in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen und unter Angabe der Lageerkenntnisse zu begründen. Eine Verlängerung ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen; Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.