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§ 27 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 2 – Maßnahmen der Datenerhebung (§§ 27 - 35)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 SOG M-V – Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung

(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr können personenbezogene Daten erhoben werden über

  1. 1.

    die in den §§ 69 und 70 genannten Personen und, unter den Voraussetzungen des § 71, über die dort genannten Personen,

  2. 2.

    geschädigte, hilflose oder vermisste Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreter oder Personen des Vertrauens,

  3. 3.

    gefährdete Personen,

  4. 4.

    Zeuginnen und Zeugen, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen,

  5. 5.

    unbekannte Personen und

  6. 6.

    Tote.

(2) Zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen können von

  1. 1.

    Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

  2. 2.

    Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,

  3. 3.

    Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen und

  4. 4.

    Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen,

Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder aufgrund freiwilliger Angaben der betroffenen Person erhoben werden. Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig. Kommt es im Zusammenhang mit einem Gefahrenfall zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, so dürfen die nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer solchen Straftat oder Ordnungswidrigkeit verarbeitet werden. Werden die nach Satz 1 Nummer 4 erhobenen personenbezogenen Daten nicht nach Satz 3 verwendet, sind sie spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses ihrer Erhebung zu löschen.

(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme der künftigen Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) oder von terroristischen Straftaten (§ 67c), kann die Polizei personenbezogene Daten erheben über

  1. 1.

    Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig solche Straftaten begehen oder sich an solchen beteiligen werden,

  2. 2.

    Personen, die mit einer Person nach Nummer 1 in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt stehen und

    1. a)

      von der Vorbereitung einer Straftat nach Satz 1 Kenntnis haben,

    2. b)

      aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnten oder

    3. c)

      derer sich die Person nach Nummer 1 zur Begehung der Straftat bedienen könnte

    und wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,

  3. 3.

    Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer solcher Straftaten werden, oder

  4. 4.

    Zeuginnen und Zeugen, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 kann die Polizei auch ohne Einwilligung nach § 26 besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 3 erheben, sofern die Kenntnis dieser Daten zur Abwehr der Gefahr für die öffentliche Sicherheit im jeweiligen Einzelfall zwingend erforderlich ist. Für die Ordnungsbehörden gilt Satz 1 ausschließlich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6.

(5) Die Polizei sowie Behörden, die Aufgaben der Hilfs- und Rettungsdienste wahrnehmen, können fernmündlich an sie gerichtete Notrufe und über Notrufeinrichtungen eingehende sonstige Mitteilungen aufzeichnen; ausgehende Gespräche können aufgezeichnet werden, sofern sie mit der Bearbeitung des Notrufs in Zusammenhang stehen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen zulässig, soweit dies im Einzelfall zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die oder der Anrufende soll auf die Aufzeichnung nach Satz 2 hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind spätestens sechs Monate, die Aufzeichnungen nach Satz 2 spätestens eine Woche nach ihrer Erhebung zu löschen. Dies gilt nicht, sofern die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben benötigt werden.