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§ 26 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 1 – Grundsätze der Verarbeitung (§§ 25 - 26b)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 SOG M-V – Einwilligung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann auch auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann diese schriftlich, entsprechend § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auf elektronischem Wege oder mündlich erfolgen. Die verantwortliche Stelle muss die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.

(2) Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich eingeholt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild des Schriftstücks hervorzuheben und sprachlich derart abzufassen, dass eine eindeutige Zuordnung zu dem die Einwilligung betreffenden Teil durch die betroffene Person möglich ist.

(3) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

(4) Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung in geeigneter Weise über die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung, insbesondere über die Art und den Umfang der Verarbeitung sowie über Empfänger beabsichtigter Übermittlungen von Daten, aufzuklären. Die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle ist ihr mitzuteilen.

(5) Die betroffene Person ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen kann. An die Form des Widerrufs dürfen keine höheren Anforderungen als an die der Erteilung der Einwilligung gestellt werden.

(6) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden.