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§ 25b SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 1 – Grundsätze der Verarbeitung (§§ 25 - 26b)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 25b SOG M-V – Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren

Wird in diesem Gesetz eine richterliche Entscheidung bestimmt, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die die Maßnahme durchführende Ordnungsbehörde oder Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit dieses Gesetz die gerichtliche Zuständigkeit oder das Verfahren abweichend regelt. Gegen die Entscheidung des Gerichtes ist auch die Beschwerde der beantragenden Behörde zulässig. Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt. Die Entscheidung des Gerichtes bedarf zu ihrer Wirksamkeit auch dann nicht der Anhörung der betroffenen Person und der Bekanntgabe an die betroffene Person, soweit der Zweck der Maßnahme durch diese gefährdet würde. § 77 bleibt unberührt.