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§ 21 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§§ 12 - 24)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 SOG M-V – Form der Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

(1) Die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung müssen

  1. 1.

    als Kreis-, Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverordnung in der Überschrift entsprechend gekennzeichnet sein,

  2. 2.

    die Rechtsvorschriften angeben, welche die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthalten,

  3. 3.

    auf die erteilte Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist,

  4. 4.

    das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und

  5. 5.

    die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.

(2) Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sollen

  1. 1.

    in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und

  2. 2.

    den örtlichen Geltungsbereich und die Geltungsdauer angeben. Ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Verordnungen für den gesamten Bezirk der Behörde.