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§ 20 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§§ 12 - 24)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 SOG M-V – Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften; Genehmigungspflicht

(1) Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Gesetzen und Rechtsverordnungen in Widerspruch stehen. Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einer Landesordnungsbehörde in Widerspruch stehen. Dies gilt entsprechend für Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen im Verhältnis zu Kreisverordnungen.

(2) Eine Verordnung über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einer Landesordnungsbehörde darf durch Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnung nur ergänzt werden, soweit die Verordnung einer Landesordnungsbehörde dies ausdrücklich zulässt. Dies gilt entsprechend für Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen im Verhältnis zu Kreisverordnungen.

(3) Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Landkreise und der kreisfreien sowie der großen kreisangehörigen Städte bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung, die der Ämter und der amtsfreien Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Landrates. Die Ausfertigung der nach Satz 1 genehmigungsbedürftigen Verordnungen erfolgt nach Erteilung der Genehmigung.