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§ 19 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§§ 12 - 24)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 SOG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte, die Oberbürgermeister beziehungsweise Bürgermeister für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter jeweils für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen eine von ihnen aufgrund von § 17 erlassene Verordnung. Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen einer Landesordnungsbehörde über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte zuständig, soweit keine andere Behörde bestimmt ist.

(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.