§ 12 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§§ 12 - 24)
§ 12 SOG M-V – Grundsatz
(1) Die Ordnungsbehörden und Polizei führen die Aufgabe der Gefahrenabwehr nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Rechtsverordnungen durch.
(2) Nur soweit solche besonderen Gesetze und Rechtsverordnungen fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, gelten für die Durchführung der Gefahrenabwehr die §§ 13 bis 78.