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§ 115 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 10 – Schlussbestimmungen (§§ 115, 116)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 115 SOG M-V – Ausnahme- und Übergangsvorschriften

(1) § 46g Absatz 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist oder solange eine Kennzeichnung nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.

(2) Abweichend von § 46g Absatz 2 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 4. Juni 2020 jeweils geltenden Verfahrensbeschreibung in der bis zum 4. Juni 2020 geltenden Fassung. Satz 1 gilt für personenbezogene Daten,

  1. a)

    die mit Ablauf des 4. Juni 2020 keine Kennzeichnung nach § 46g Absatz 1 aufweisen,

  2. b)

    die ab dem 5. Juni 2020 gespeichert werden, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist oder solange eine Kennzeichnung nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.

(3) Protokollierungen nach § 46e müssen bei vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten, automatisierten Verfahren erst bis zum 6. Mai 2023 erfolgen, wenn andernfalls ein unverhältnismäßiger Aufwand entstünde. Satz 1 gilt nicht für die Protokollierungen bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen nach § 46f und bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten und weitere zwischen- und überstaatliche Stellen nach den §§ 39d bis 39h sowie nach der Verordnung (EU) 2016/679. Die Anwendung von Satz 1 ist zu begründen, zu dokumentieren und dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung mitzuteilen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist über das betroffene automatisierte Verfahren und die Gründe für die Anwendung von Satz 1 zu unterrichten.

(4) Die Frist für Prüfungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 48b Absatz 6 beginnt erstmalig mit dem 1. Januar 2021.

(5) Das erste berichtspflichtige Kalenderjahr gemäß § 48h Absatz 1 Satz 2 ist das Jahr 2021. Bis zum 31. Dezember 2020 finden § 34 Absatz 7, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 9 und § 34b Absatz 9 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der am 4. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung.