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§ 114 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 9 – Kosten (§ 114)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 114 SOG M-V – Kosten, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung nach § 2 des Landesverwaltungskostengesetzes die einzelnen Amtshandlungen, für die die Verwaltungsgebühren erhoben werden, die Gebührensätze, die Entstehung der Gebührenschuld sowie Art und Umfang der zu erstattenden Auslagen zu bestimmen. Das Landesverwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Durch Rechtsverordnung kann von den §§ 10, 11 Absatz 1, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1 und 2 sowie § 16 des Landesverwaltungskostengesetzes abgewichen werden.

(3) Die Kosten trägt die pflichtige Person, im Fall der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (§ 70a) die oder der nach den §§ 69 oder 70 Verantwortliche.