§ 112 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 8 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 79 - 113) → Unterabschnitt 5 – Ausübung unmittelbaren Zwangs (§§ 101 - 113)
§ 112 SOG M-V – Verwaltungsvorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs erlässt das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung für seinen Geschäftsbereich; die anderen Ministerien erlassen sie für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa.